Praktische Informationen
Practical Info
Dieses Video ist eine gekürzte Version aller Informationen auf dieser Seite. Wenn Englisch nicht Ihre Sprache ist, können Sie versuchen, die automatischen Untertitel einzuschalten, oder lesen Sie einfach den Text unten - es gibt nichts im Video, was hier nicht in Textform behandelt wird.
Covid-19
Leider nehmen die Fälle von Covid im Vorfeld des Kongresses wieder zu.
Wir empfehlen Ihnen, wann immer möglich Schutzmasken zu tragen, wenn Sie unterwegs sind, sei es im Flugzeug oder im Zug, auf Flughäfen oder Bahnhöfen.
Wenn Sie Anzeichen einer Erkältung oder Grippe haben, empfehlen wir Ihnen, einen Selbsttest über mehrere Tage durchzuführen, da es möglich ist, dass Sie zu Beginn der Symptome ein negatives Ergebnis erhalten, bevor ein positiver Test festgestellt wird.
Es wäre auch gut, vor dem Fliegen einen Selbsttest durchzuführen und bei einem positiven Test die Reise eventuell noch einmal zu überdenken.
Das PSI wird während des Kongresses Masken, hydroalkoholisches Gel und Selbsttests zur Verfügung stellen. Jede Person, deren Test positiv ist, wird gebeten, die Kongressrezeption zu informieren und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sich selbst und andere zu schützen.
In der Erwartung, Sie alle bei guter Gesundheit in Genf zu sehen, verbleiben wir mit freundlichen Grüßen.
Overview of meetings
There is a busy schedule of meetings in Geneva, starting with sectoral and thematic pre-meetings from 12-14 October. Because room capacity is limited, only people who have pre-registered will be able to attend these meetings. We apologise if we must refuse access to other Congress participants.
The regional executive committees, the Women’s Committee and the Executive Board meetings will be held 13-14 October. Please note that these meetings are intended for regular Committee/Board members only – they are not open to all participants.
The main Congress agenda will begin on 14 October at 17:00 with the official opening of Congress, and will continue until its closure in the afternoon of 18 October.
On-site registration
All participants to Congress and pre-Congress events - delegates, observers and visitors (including any family members who will enter Palexpo and/or attend evening receptions) must register on-site and obtain their official participant badge before Congress starts.
Registration will take place inside entrance 1 of the Palexpo Convention Centre from 08h00 on Thursday 12 October thru to 18h30 on Saturday 14 October. Participants arriving after 18h30 on 14 October will be able to register and retrieve their badge up until the closing of Congress, but they will not be taken into account by the Credentials Committee in producing the credentials report.
Participants should present themselves at the registration desk as soon as possible after their arrival to ensure that they receive their badge, which may be used for controlling access to areas of the venue throughout the Congress week. Where multiple members of a delegation arrive at the same time, you are invited to send just one member of the delegation, ideally the Head of Delegation (or a nominated person), to register all people in your delegation and then distribute badges and voting cards to them. The ballot forms which may be needed in case of a membership vote will only be given to the Head of Delegation. Details of voting materials are provided in the accompanying document: “Voting at Congress”.
Family or related persons are welcome to attend social events, on condition that their name has been registered with PSI as accompanying a Congress participant and that they have a badge. If in doubt, please contact the Registration Desk on-site.
Information desk
Please contact the information desk in the reception area if you need assistance during Congress with:
• Meeting rooms
• First aid
• Telephone access
• Any other services
You can also contact your regional or sub-regional secretary.
Geneva Tourism will also provide information and brochures in the reception area during the Congress.
Congress gifts
Will be distributed after you have registered, and on presentation of your name badge.
Documents for congress
No printed documents will be available at Congress. If you require paper copies, please print them yourself using the link below. All Congress documents will be provided at Congress on a USB key, and can also be accessed from the website and the Congress App.
Delegierte und Beobachter derselben Gewerkschaft sitzen als eine Delegation zusammen. Die Sitze der Gewerkschaften werden so weit wie möglich nach (Unter-)Regionen verteilt.
Der Sitzplan wird kurz vor der Eröffnung des Kongresses veröffentlicht und gut sichtbar ausgehängt. Dieser Plan wird der großen Teilnehmerzahl und der besonderen Gestaltung des Tagungsortes Rechnung tragen.
Abstimmungleitfaden für die Delegierten
Die nachstehenden Ausführungen sind eine einfache Erklärung für die TeilnehmerInnen des PSI-Kongress zur Durchführung von Abstimmungen. Wie Bestimmungen im einzelnen exakt auszulegen sind, ist den in der Satzung und in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren zu entnehmen.
Der Kongress ist die höchste Entscheidungsinstanz der Internationale der Öffentlichen Dienste. Er repräsentiert die der IÖD angeschlossenen Organisationen weltweit entsprechend der Zahl der ArbeitnehmerInnen, die die einzelnen Gewerkschaften der IÖD gegenüber als Mitglieder angeben.
Die Anzahl der Delegierten errechnet sich in Anwendung einer Formel, die die Anzahl der Mitglieder jeder einzelnen Gewerkschaft berücksichtigt. Einige Gewerkschaften können eine finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen, um eine/n Delegierte/n zum Kongress entsenden zu können. Gewerkschaften, die keine/n Delegierte/n entsenden können, haben die Möglichkeit, einer anderen Gewerkschaft in ihrem Wahlkreis ihre Stimme zu übertragen. Mit diesen Maßnahmen soll eine faire und ausgewogene Vertretung aller Mitglieder auf dem Kongress gesichert werden.
Wie stimmen die Delegierten auf dem Kongress ab?
Alle am Kongress teilnehmenden Personen erhalten ein Abzeichen, mit dem sie Zugang zur Kongresshalle erhalten. Dieses Abzeichen ist jederzeit gut sichtbar zu tragen und dient der Sicherheit und dem ordnungsgemäßen Ablauf des Kongresses. Die Abzeichen der Delegierten haben die Farbe Rot, wobei diese Ausweise auch als Stimmkarte dienen. Nur Delegierte dürfen abstimmen. Sobald der/die Vorsitzende des Kongresses zu einer Abstimmung aufruft, werden zunächst die Ja-Stimmen erfasst, dann die Nein-Stimmen und zum Schluss die Enthaltungen. Die Delegierten sollten ihr Abzeichen zum gegebenen Zeitpunkt der Abstimmung hoch in die Luft halten, um zu zeigen, ob sie mit Ja oder Nein stimmen oder ob sie sich enthalten. Dieses Verfahren wir als Handabstimmung bezeichnet. Die Delegierten müssen sich zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Halle befinden, damit ihre Stimme gezählt werden kann. Falls eine/e Delegierte/r aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Abzeichen hochzuhalten, ist mit dem Leiter bzw. der Leiterin der Delegation oder einem/r IÖD-MitarbeiterIn Rücksprache zu halten, damit eine zweckmäßige Lösung gefunden werden kann.
Wann wird abgestimmt?
Abstimmungen zu Entschließungen werden während des gesamten Kongresses durchgeführt. Über eine Entschließung wird zunächst debattiert, die Abstimmung erfolgt dann nach Abschluss der Debatte entsprechend der Tagesordnung. Zunächst wird über Anträge zur Änderung der Entschließung abgestimmt, danach erfolgt die Abstimmung über die Entschließung als solche mit oder ohne die Änderungen.
Wenn entschieden wurde, dass zwei Entschließungen zu demselben Thema miteinander unvereinbar sind, wird zuerst über eine Entschließung (die Hauptentschließung) debattiert und abgestimmt. Falls diese Entschließung angenommen wird, bedeutet dies automatisch, dass die zweite (alternative) Entschließung hinfällig ist. Falls die Hauptentschließung nicht angenommen wird, erfolgt eine Abstimmung über die alternative Entschließung.
Wenn ein Antrag zur Änderung einer Entschließung vom Einreicher bzw. von der Einreicherin der Entschließung und vom Vorstand unterstützt wird und niemand dagegen Einwände erhebt, wird die Änderung in die Entschließung aufgenommen, und es erfolgt nur dann eine Abstimmung darüber, wenn dies von jemandem beantragt wird.
Das Aktionsprogramm wird am Ende des Kongresses als Ganzes angenommen. Debattiert wird über jeden einzelnen Abschnitt des Programms und ebenfalls über die Änderungsanträge für die einzelnen Abschnitte entsprechend der Tagesordnung. Wenn gegen einen Änderungsantrag keine Einwände erhoben werden und dieser vom Vorstand unterstützt wird, gilt er als in das Aktionsprogramm aufgenommen, und es erfolgt nur dann eine Abstimmung darüber, wenn dies von jemanden beantragt wird. Wenn abgestimmt wird, erfolgt die Abstimmung unmittelbar nach der Debatte über den Änderungsantrag und vor dem Übergang zum nächsten Punkt auf der Tagesordnung.
Über Mitgliederentschließungen und damit verbundene Änderungsanträge wird entsprechend der Tagesordnung debattiert und abgestimmt.
Wir werden die Stimmen gezählt?
Wenn das Ergebnis einer Abstimmung für den/die Vorsitzende/n deutlich erkennbar ist, gibt er/sie das Abstimmungsresultat vom Podium aus bekannt. Falls der/die Kongressvorsitzende entscheidet, dass eine genaue Auszählung der Stimmen erforderlich ist, werden die überall in der Halle präsenten StimmzählerInnen damit beauftragt, die zu jeder Abstimmung hochgehaltenen Karten zu zählen und die Ja- und Nein-Stimmen und die Enthaltungen zu erfassen. Diese StimmzählerInnen werden zu Beginn des Kongresses gewählt. Die Delegierten können gebeten werden, ihre Hände ein zweites oder drittes Mal zu heben, damit ein korrektes Zählergebnis sichergestellt ist. Die StimmzählerInnen zählen die Stimmen und teilen das Ergebnis dem/r Vorsitzenden mit, der/die dem Kongress das Ergebnis der Abstimmung bekanntgibt.
Was ist eine Mitgliederabstimmung?
Bei einer Mitgliederabstimmung erfolgt die Abstimmung durch Stimmzettel nach Namensaufruf der einzelnen Mitgliedsorganisationen unter Berücksichtigung der zahlenden Mitglieder. Dieses Verfahren nimmt mehr Zeit in Anspruch, stellt jedoch eine repräsentativere Berücksichtigung der relativen Größe der einzelnen Mitgliedsorganisationen dar. Laut Satzung müssen Mitgliedsorganisationen aus mindestens vier verschiedenen Ländern vor Beginn der Abstimmung über eine Entschließung, einen Änderungsantrag oder eine Satzungsänderung beantragen, dass dies in Form einer Mitgliederabstimmung erfolgt. Die DelegationsleiterInnen sollen sich deshalb rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung an den/die Vorsitzende/n oder eine andere Person am Fronttisch wenden, um den Wunsch ihrer Gewerkschaft nach einer Mitgliederabstimmung zu signalisieren, oder dies laut und vernehmlich aus dem Plenum mitteilen.
Sobald eine Mitgliederabstimmung beantragt wurde, wird dieser Wunsch dem Kongress vorgelegt, der diesen Antrag mit einfacher Mehrheit per Handzeichen genehmigt oder ablehnt. Falls der Antrag genehmigt wird, fährt der/die Vorsitzende mit der Mitgliederabstimmung fort. Die DelegationsleiterInnen erhalten mit ihren Kongressunterlagen ebenfalls Stimmzettel für eine Mitgliederabstimmung. Darauf sind der Name und die Zahl der zahlenden Mitglieder der Gewerkschaft vorgedruckt. Der/die DelegationsleiterIn trägt die Nummer der Entschließung, des Änderungsantrags oder der Satzungsänderung ein, über die abgestimmt wird, und gibt ebenfalls an, ob die Gewerkschaft dafür oder dagegen stimmt oder sich der Stimme enthält.
Der ausgefüllte Stimmzettel wird sodann an eine/n der StimmzählerInnen übergeben, die sich in der Halle befinden und sich melden. Delegierten, die eine Stimmrechtsvollmacht von einer anderen Gewerkschaft erhalten haben, wurden ebenfalls Stimmzettel ausgehändigt. Der/die Stimmrechtsvertreter/in sollte gemäß den Anweisungen der Gewerkschaft, die er/sie vertritt, abstimmen und das oben beschriebene praktische Verfahren einhalten. Die StimmzählerInnen zählen alle abgegebenen Stimmen aus. Der/die Vorsitzende teilt dem Kongress das Ergebnis mit.
Wie viele Stimmen sind erforderlich, damit Entschließungen, Änderungsanträge und Satzungsänderungen angenommen werden?
Entschließungen oder Änderungsanträge für Entschließungen werden angenommen, wenn mit einer einfachen Mehrheit dafür gestimmt wird, das heißt: die Hälfte der Stimmen plus eine Stimme ohne Berücksichtigung der Enthaltungen. Sie werden abgelehnt, wenn eine einfache Mehrheit dagegen stimmt. Dies trifft auf Handabstimmungen auf Basis der Anzahl der Delegierten und auf Mitgliederabstimmungen auf Basis der Anzahl der als Mitglieder registrierten ArbeitnehmerInnen zu.
Satzungsänderungen müssen mit einer Zweidrittelmehrheit der zahlenden Mitglieder der IÖD, wie auf dem Kongress vertreten, angenommen werden „Auf dem Kongress vertreten“ sind diejenigen Delegationen, die vom Mandatsprüfungsausschuss gemäß seinem angenommenen Bericht zugelassen wurden.
Der/die Vorsitzende kann per Handzeichen über alle Satzungsänderungen en bloc abstimmen lassen; es sei denn, es wird in Anwendung des oben beschriebenen Verfahrens eine Mitgliederabstimmung beantragt und vom Kongress genehmigt. Falls dies geschieht, müssen zwei Drittel der auf dem Kongress vertretenen Mitglieder für die Satzungsänderung stimmen.
Bitte beachtet, dass sich Abwesenheit oder Stimmenthaltungen bei diesen Abstimmungen über Satzungsänderungen wie Gegenstimmen auswirken. Aus diesem Grund fordern wir alle Delegierten nachdrücklich auf, an der Sitzung teilzunehmen, die sich mit Satzungsthemen befasst.
Falls ihr Fragen habt, wendet euch bitte an eure Regionalsekretariate oder meldet euch am Referententisch, sobald der Kongress angefangen hat.
Alle Delegierten haben das Recht, im Kongress zu sprechen.
Sie müssen bestimmte Regeln befolgen, um das Wort ergreifen zu können: Diese Regeln sind in der Geschäftsordnung des Kongresses festgelegt. Für diejenigen, die in den Nachmittagssitzungen sprechen möchten, müssen sie vor der Mittagspause ein Wortmeldungsformular ausfüllen und es am Rednertisch abgeben, und vor dem Ende des Tages für diejenigen, die in den folgenden Vormittagssitzungen sprechen möchten . Das Formular für die Wortmeldung wird vor dem Kongress am Registrierungsschalter verfügbar sein und ist nach Eröffnung des Kongresses am Rednertisch erhältlich.
Mitgliedsorganisationen, die Resolutionen oder Änderungsanträge einbringen, müssen ihre Vorschläge im Plenum vorstellen und werden gebeten, dem Sekretariat so schnell wie möglich Einzelheiten über den Delegierten mitzuteilen, der sprechen wird. Kontaktieren Sie Speakrequest@world-psi.org.
Der Geschäftsordnungausschuss hat unsere traditionelle Praxis bestätigt, d.h. alle SprecherInnen füllen ein Wortmeldungsformular aus, um sich anzumelden. Dieses Formular ermöglicht es uns, die Wortmeldungen zwischen verschiedenen Regionen und Geschlechtern gerecht zu verteilen, ebenso wie zwischen den BefürworterInnen und GegnerInnen eines Antrags, und die Debatte anordnen.
- Ganz oben auf dem Formular sollen Namen, Geschlecht, Gewerkschaft und Land angegeben werden.
- Außerdem möchten wir wissen, ob der/die SprecherIn im Namen ihrer/seiner Region spricht, des Regionalvorstands (EGÖD-Exekutivausschuss für Europa), des Wahlkreises; der Gewerkschaft oder im Namen eines PSI-Organs.
- Letztendlich muss angegeben werden, zu welchen Tagesordnungspunkt der/die SprecherIn das Wort ergreifen möchte. Wir haben mehr als 40 Entschließungs- und 37 Änderungsanträge, zu denen man pro oder kontra das Wort ergreifen kann. So können wir die SprecherInnen zu den verschiedenen Debatten, die zu Abstimmungen führen, ausgeglichen verteilen.
Für jede Wortmeldung muss ein Formular ausgefüllt werden.
Wir bitten darum, dass die Formulare spätestens am Endes des Halbtages vor der Sitzung, zu der das Wort ergriffen werden soll, abgegeben werden.
Wortmeldungsformulare sind erhältlich am “Speakers’ Desk” auf beiden Niveaus und bei der Information in der Halle.
Le Congrès traitera des motions formelles et offrira un large forum de débat et d'échange.
Les motions formelles soumises au Congrès pour discussion et approbation ont fait l'objet d'un large processus de consultation dans les régions et sous-régions au début de l'année 2023. Elles sont les suivantes :
Résolution n° 1 du Conseil exécutif : Programme d'Action 2023-2028 de l'ISP et amendements connexes présentés par les affiliés.
Résolution n° 2 du Conseil exécutif : Statuts de l'ISP révisés et amendements connexes présentés par les affiliés.
Résolutions des affiliés et du Conseil exécutif n° 3-43 et amendements des affiliés s'y rapportant
Toutes les résolutions d'urgence qui peuvent être soumises au Congrès
Le forum de discussion se concentrera sur une variété de questions relatives au secteur public. Ces questions seront présentées par des expert.e.s au cours de neuf sessions interactives et donneront lieu à un débat général.
Lors des sessions qui suivront les panels, les dirigeant.e.s de l'ISP présenteront les différentes résolutions relatives au sujet traité. Ces résolutions feront l'objet d'un débat et d'un vote.
Les résolutions d'urgence ne peuvent être présentées que dans des circonstances exceptionnelles et sont précisées dans l'Annexe 4 des Statuts.
Making PSI Congress a space free from violence and harassment
Preamble and statement of principles
Solidarity is the foundation of our movement. Any conduct which undermines that solidarity undermines the dignity of our comrades and our unity of purpose. Violence and harassment contradict the values of equality and justice that we seek.
PSI is committed to respecting the dignity and integrity of each person. We condemn any form of violence and harassment, including actions and behaviour based on gender, race, ethnicity, caste or national origin, immigration status, colour, religion, political belief, age, sexual orientation, gender identity or expression or sex characteristics, appearance, social condition or economic background, education or profession, or family status. We recognise that these identities and characteristics may be intersectional.
Policy
This policy aims to foster a safe environment, prevent unacceptable acts and behaviour, and establish a process to respond to incidents of violence and harassment.
We expect officers, executive board members, delegates, observers, guests, staff, their companions, Palexpo staff, contracted suppliers and service providers participating in all Congress-related events and activities to respect these standards of behaviour, including online and on social media.
What is violence and harassment?
This policy is informed by the International Labour Organisation Convention 190 and Recommendation 206, which define violence and harassment as “a range of unacceptable behaviours and practices, or threats thereof, whether a single occurrence or repeated, that aims at, result in, or are likely to result in physical, psychological, sexual, or economic harm, and includes gender-based violence and harassment”. Gender-based violence and harassment is directed at persons because of their sex or gender or affects persons of a particular sex or gender disproportionately and includes sexual harassment.
Prevention
PSI will provide each Congress participant with this policy and post it in Congress venues. The policy will also be provided to Palexpo staff, contracted suppliers and service providers. The statement of principles (above) will be read aloud at the opening of Congress. PSI strongly encourages Congress participants to embrace this policy and take responsibility for promoting and maintaining an environment free of violence and harassment.
Complaint process
- Any Congress participant may make a complaint in confidence by speaking to a designated Congress ombudsperson, emailing VHC@world-psi.org, calling the 24-hour WhatsApp emergency line +33 617462560, or submitting a written, sealed letter to the on-site Congress office marked “Attention: VHC”. Anonymous complaints cannot be considered.
Complaints should include the facts of the incident(s), including the complainant’s name and contact information, the respondent’s name, the date(s), time(s), and location(s) of the alleged incidents, and the names of any witnesses. - Complaints will be referred to an ad hoc investigation committee (the VCH committee) of five persons appointed by the Standing Orders Committee (SOC). Members of the VCH committee will be disinterested persons with no prior knowledge of the alleged incident(s) or relationship with the complainant(s) or respondent(s).
- The VCH committee will investigate the complaint, observing the principles of confidentiality, due process and natural justice, procedural transparency, the protection of whistleblowers, including complainants and witnesses, timely resolution, and the safety and psychosocial well-being of those involved. The committee will take steps to prevent the re-victimisation of complainants.
- The VCH may recommend to the SOC, or the SOC may initiate appropriate interim precautionary or mitigating measures to ensure a safe environment.
- Both the complainant(s) and the respondent(s) may designate an advocate for support and to make representations to the VHC.
- The VHC will make recommendations to resolve the complaint to the SOC.
- The SOC will determine the appropriate remedies or sanctions, including a verbal or written reprimand, an immediate suspension from participation in Congress, prohibition of participation in future PSI activities, and other measures.
- Depending on the gravity of the complaint and the parties' attitudes, the SOC may facilitate proportionate remedial education and prevention measures.
- In the case of unacceptable conduct by a Palexpo employee, a contracted supplier or service provider, the PSI Secretariat will assist the SOC to pursue appropriate remedies.
- If appropriate, alleged criminal acts may be referred to the proper authorities. PSI will offer the complainant(s) legal support in such cases.
- Complainants and witnesses will be protected from retaliation.
- The resolution determined by the SOC is considered binding and final.
Praktische Informationen
Leitlinien
LEITLINIEN FÜR INITIATIVENTSCHLIESSUNGEN
Hintergrund
Die IÖD-Satzung (Anhang 4: Entschließungen) sieht vor, dass alle Anträge und Entschließungen der Mitgliedsorganisationen dem/der Generalsekretär*in der IÖD mindestens sieben Monate vor Kongressbeginn vorliegen müssen. Vorschläge zur Änderung der Anträge und Entschließungen müssen dem/der Generalsekretär*in vier Monate vor Kongressbeginn vorliegen. Das Sekretariat sendet diese Entschließungen und Änderungsvorschläge zwei Monate vor Kongressbeginn an die Mitglieder, damit diese genügend Zeit haben, sie vor dem Kongress zu erörtern. Der Vorstand ist nicht an diese Fristen gebunden und kann im Falle von programmatischen Entschließungen einen Zeitplan eigener Wahl folgen.
Die IÖD-Satzung (Anhang 4: Entschließungen) sieht vor, dass sich Initiativanträge und -entschließungen auf Anliegen beziehen müssen, die sich auf Sachverhalte stützen, welche nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Entschließungsvorschlägen eingetreten sind. Solche Initiativanträge und -entschließungen werden nur zur Diskussion und Abstimmung zugelassen, wenn mindestens ein Regionalvorstand oder mehr als die Hälfte der Delegierten dieser Zulassung zustimmt.
Während des Kongresses ist der Geschäftsordnungsausschuss dafür zuständig, sich mit diesen Initiativentschließungen zu befassen. In der aktuellen Geschäftsordnung heißt es:
- Es werden keine zusätzlichen Anträge, Entschließungen, Änderungsvorschläge oder sonstige Geschäftspunkte zur Tagesordnung hinzugefügt oder während des Kongresses zugelassen mit Ausnahme von Initiativentschließungen, die sich auf Sachverhalte beziehen, bei denen es neue Entwicklungen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Entschließungen in Übereinstimmung mit Anhang 4, Entschließungen (f) gegeben hat.
- Solche Entschließungen werden zunächst an den Geschäftsordnungsausschuss verwiesen, der einen Bericht an den Kongress erstellt. Dieser Bericht enthält Empfehlungen zu den Fragen, ob die Entschließung zulässig ist, wie über die Entschließung debattiert werden soll und welche damit zusammenhängenden Fragen der Geschäftsordnungsausschuss für angebracht hält.
Der Geschäftsordnungsausschuss kann somit bei der Erstellung seines Berichts dem Kongress empfehlen, ob Initiativentschließungen in die Tagesordnung zur Debatte auf dem Kongress aufgenommen werden sollen.
Leitlinien für die Mitglieder
Um Mitglieder bei der Entscheidung zu unterstützen, ob sie Initiativentschließungen vorlegen sollen, weist der Geschäftsordnungsausschuss auf folgende Überlegungen hin:
- Keine zusätzlichen Anträge, Entschließungen, Änderungsvorschläge oder sonstige Punkte können der Tagesordnung hinzugefügt oder während des Kongresses zugelassen werden.
- Die einzige Ausnahme sind Initiativentschließungen, die sich auf Sachverhalte beziehen, bei denen es neue Entwicklungen nach Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Frist für die Einreichung von Entschließungen gibt.
- Diese Entschließungen werden zunächst an den Geschäftsordnungsausschuss verwiesen.
- Solche Entschließungen werden nur zur Diskussion und Abstimmung zugelassen, wenn mindestens ein Regionalvorstand oder mehr als die Hälfte der Delegierten dieser Zulassung zustimmt.
- Bei der Beurteilung von Initiativentschließungen wird der Geschäftsordnungsausschuss alle relevanten Umstände berücksichtigen, u. a. auch die Auswirkungen auf die Tagesordnung des Kongresses, den Umfang der verbleibenden geschäftlichen Angelegenheiten, die Möglichkeit, die Entschließung an den Vorstand zu verweisen, und andere relevante Faktoren.
- Der Geschäftsordnungsausschuss wird keine Entschließungen berücksichtigen, die rechtzeitig hätten eingereicht werden können, aber unter einem Vorwand mit einer neuen Entwicklung in Zusammenhang gebracht werden, um die Vorlage als Initiativentschließung zu rechtfertigen.
Der Geschäftsordnungsausschuss wird keine Initiativentschließungen unterstützen, die sich thematisch mit Aktivitäten und der Grundsatzpolitik der IÖD befassen und die bereits im Aktionsprogramm und vorliegenden Entschließungen behandelt werden und/oder keine signifikant neuen Perspektiven für den Kongress eröffnen. - Wenn andere geschäftliche Angelegenheiten eine höhere Dringlichkeit haben, kann der Geschäftsordnungsausschuss Initiativentschließungen ablehnen, auch wenn sie die geforderten Kriterien erfüllen.
- Der Geschäftsordnungsausschuss wird diese Vorschriften konsequent anwenden.
LEITLINIEN FÜR REDEBEITRÄGE
Die Mitgliedsorganisationen werden darauf hingewiesen, dass die Redezeiten in der Geschäftsordnung festgelegt sind. Diese Redezeiten sind vorläufig und können vom Geschäftsordnungsausschuss vor oder während des Kongresses geändert werden, um die Durchführung des Kongresses zu vereinfachen. Änderungen der Redezeiten werden so schnell wie möglich bekannt gegeben. Der/die Vorsitzende einer Sitzung kann die Redezeiten auch während der Sitzung ändern, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung zu vereinfachen.
Um während einer Debatte das Wort zu ergreifen, müssen Delegierte und Beobachter*innen einen Redeantrag am Referententisch (der sich im vorderen Teil des Saals befinden wird) abgeben. Die Redeanträge sind am Referententisch erhältlich. Die Redeanträge müssen am Referententisch abgegeben werden – vor der Mittagspause für Wortmeldungen in den Nachmittagssitzungen und vor dem Ende des Tages für Wortmeldungen in den folgenden Vormittagssitzungen.
Die Redner*innen werden darauf hingewiesen, dass der/die Vorsitzende in Absprache mit dem Referententisch die Reihenfolge der Redner*innen in der Debatte festlegt. Delegierten und Beobachter*innen wird nicht garantiert, dass sie das Wort ergreifen können, wenn die Zeit oder andere Erwägungen dies nicht zulassen.
Im Allgemeinen hält sich der/die Vorsitzende bei der Reihenfolge der Redner*innen an die Reihenfolge der Debatten, wie sie in der Tagesordnung für den Kongress und in der Geschäftsordnung festgelegt ist, und berücksichtigt dabei folgende Punkte:
- korrekte Angaben auf dem Formular für Redner*innen;
- ausgewogenes Verhältnis Männer-Frauen;
- regionale Ausgewogenheit;
- Beteiligung junger Beschäftigter;
- Anzahl der bisherigen Redner*innen aus der Mitgliedsorganisation oder dem Land;
- allgemeine Grundsätze der Inklusion und alle anderen relevanten Faktoren.
Bitte beachtet, dass Redner*innen, die in einer anderen als der von den Kongressdolmetscher*innen vorgesehenen Sprache reden möchten, sich an den Referententisch wenden können, um entsprechende Modalitäten zu besprechen, und dass ihnen dies in der Regel möglich ist, wenn sie vor Beginn der Sitzung, in der sie sprechen möchten, eine schriftliche Kopie ihrer Ausführungen in englischer Sprache vorlegen (die von den Dolmetscher*innen vorgelesen wird).
VORLÄUFIGE GESCHÄFTSORDNUNG
Aktualisiert am 21.7.2023
(Die Mitgliedsorganisationen werden darauf hingewiesen, dass der Geschäftsordnungsausschuss und der Vorstand in den Tagen vor dem Kongress zusammentreten werden und endgültige Änderungen an dieser Geschäftsordnung vornehmen können, z.B. an den Redezeiten).
1. ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DES KONGRESSES
1.1 Der Kongress setzt sich wie folgt zusammen:
- Stimmberechtigte Delegierte, die Mitgliedsorganisationen mit entrichtetem Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel 6.5 und 6.6 der Satzung vertreten. Der Anspruch auf die Anzahl der Delegierten und die Stimmenzahl wird auf der Grundlage der durchschnittlich eingezahlten Mitgliederzahl in den Jahren seit dem letzten Kongress oder seit dem Beitritt zur IÖD (für Gewerkschaften, die seit dem letzten Kongress beigetreten sind) berechnet.
- IÖD-Präsident*in und Generalsekretär*in.
- EGÖD-Präsident*in und Generalsekretär*in.
- Beobachter*innen von Mitgliedsgewerkschaften gemäß Anhang 4 der Satzung, Teilnahme am Kongress (b) und (c); und von nicht angeschlossenen Organisationen auf Einladung des Vorstandes.
1.2 Die folgenden Personen können am Kongress teilnehmen:
- Eingeladene Gäste, die eventuell auf Einladung des*r Präsidenten*in vor dem Kongress sprechen.
- Sekretariat des Kongresses, einschließlich Dolmetscher*innen und sonstigen Personals, das für die Durchführung der Kongressgeschäfte erforderlich ist.
- Personen, die nur zur Teilnahme an bestimmten Punkten der Tagesordnung des Kongresses eingeladen werden.
1.3 Der/die IÖD-Präsident*in führt den Vorsitz des Kongresses und wird von einem*r oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, die bei der Eröffnung des Kongresses gewählt werden und den/die Präsidenten*in nach eigenem Ermessen und während der Wahl des/r Präsidenten*in vertreten.
1.4 Der/die Generalsekretär*in der IÖD ist der/die Generalsekretär*in des Kongresses und ernennt die Mitglieder des Sekretariats und andere Personen, die für die Durchführung des Kongresses erforderlich sind.
1.5 Hat ein*e Delegierte*r Rederecht, kann er/sie dieses Recht mit Zustimmung des/der Leiters*in der Delegation einem*r akkreditierten Beobachter*in aus derselben Delegation erteilen.
2. TAGESORDNUNG DES KONGRESSES
2.1 Der Vorstand ernennt einen Geschäftsordnungsausschuss, der sich aus je einem Mitglied aus jeder der offiziellen Sprachgruppen und je einem Mitglied aus den Regionen Europa, Asien-Pazifik, Afrika und den arabischen Ländern sowie Interamerika zusammensetzt; sowie einer Vertreterin des Frauenausschusses und einem/r Vertreter*in der jungen Beschäftigten. Der/die Generalsekretär*in ernennt den/die Sekretär*in des Ausschusses. Der Kongress wird aufgefordert, die Zusammensetzung des Ausschusses zu bestätigen.
Der Ausschuss prüft die Gültigkeit aller Entschließungen und Änderungsanträge zu Entschließungen, die von den Mitgliedsorganisationen und dem Vorstand vorgeschlagen werden, und erstattet dem Kongress darüber Bericht. Er erstellt verbundene Entschließungen oder fasst Entschließungen zusammen, wenn mehrere Entschließungen zu demselben Thema eingereicht wurden, und empfiehlt einen Arbeitsplan und Redezeitbeschränkungen.
2.2. Der Kongress wird auf der ersten Arbeitssitzung aufgefordert, den Abschlussbericht des Geschäftsordnungsausschusses und die endgültige Tagesordnung und die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte anzunehmen.
Es werden keine zusätzlichen Anträge, Entschließungen, Änderungsvorschläge oder sonstige Geschäftspunkte zur Tagesordnung hinzugefügt oder während des Kongresses zugelassen mit Ausnahme von Initiativentschließungen, die sich auf Sachverhalte beziehen, bei denen es neue Entwicklungen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Entschließungen in Übereinstimmung mit Anhang 4, Entschließungen (f) gegeben hat. Solche Entschließungen werden zunächst an den Geschäftsordnungsausschuss verwiesen, der dem Kongress einen Bericht vorlegt. Dieser Bericht enthält Empfehlungen zu den Fragen, ob die Entschließung zulässig ist, wie die Entschließung erörtert werden soll und welche damit zusammenhängenden Fragen der Geschäftsordnungsausschuss für angebracht hält.
3. KONGRESSABSTIMMUNG
3.1 Der Vorstand ernennt aus dem Kreis der Kongressdelegierten einen Mandatsprüfungsausschuss, der aus einem Mitglied aus jeder IÖD-Region und dem/der Vorsitzenden besteht. Der/die Generalsekretär*in ernennt den/die Sekretär*in des Ausschusses. Der Kongress wird aufgefordert, die Zusammensetzung des Ausschusses zu bestätigen.
Der Ausschuss prüft die Mandate und die Stimmrechte aller Delegationen und erstattet dem Kongress darüber Bericht, wobei er sich auf die durchschnittlich eingezahlten Mitgliederzahlen für 2018-2023 einschließlich (bzw. für Gewerkschaften, die sich seit dem letzten Kongress angeschlossen haben, ab dem Datum ihres Beitritts) stützt. Der Stichtag für den Eingang der Zahlungen ist der 13. August 2023. Vorbehaltlich des Anhangs 4, Mandatsprüfungsausschuss des Kongresses (c), werden Zahlungen, die nach diesem Datum erfolgen, bei der Berechnung der Delegations- und Stimmrechte NICHT berücksichtigt.
3.2 Die Stimmenzähler*innen werden vom Kongress aus der Mitte der Beobachter*innen der Mitgliedsorganisationen gewählt, um die Zahl der abgegebenen Stimmen gemäß der Satzung festzustellen.
ABSTIMMUNGSVERFAHREN
3.3 Nur bevollmächtigte Delegierte sind stimmberechtigt.
3.4 Sowohl bei Abstimmungen durch Handzeichen als auch bei Mitgliederabstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (d. h. die Hälfte plus eine der abgegebenen gültigen Stimmen, ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen), außer im Falle einer Satzungsänderung oder der Auflösung der IÖD.
3.5 Abstimmung per Handzeichen: Die Abstimmung auf dem Kongress erfolgt in der Regel per Handzeichen mit dem Delegiertenausweis (oder auf elektronischem Wege).
3.6 Mitgliederabstimmung: Wenn Mitgliedsorganisationen aus mindestens vier verschiedenen Ländern vor Beginn der Abstimmung eine Mitgliederabstimmung beantragen, legt der/die Kongressvorsitzende dem Kongress den Antrag auf eine solche Mitgliederabstimmung zur Abstimmung durch Handzeichen vor. Wird der Antrag auf Durchführung einer Mitgliederabstimmung angenommen, so findet am Ende der Debatte eine Mitgliederabstimmung statt.
3.7 Bei einer Mitgliederabstimmung gibt jede Delegationsleitung alle Stimmen der Organisation ab, wobei die Stärke der durchschnittlichen Zahl der eingezahlten Mitglieder der Mitgliedsorganisation in den Jahren seit dem letzten Kongress oder seit dem Beitritt zur IÖD (für Gewerkschaften, die seit dem letzten Kongress Mitglied sind) gemäß Artikel 6.5 der Satzung entspricht und vom Mandatsprüfungsausschuss festgelegt wird.
3.8 Geheime Abstimmung: Wenn ein*e Delegierte*r vor einer Abstimmung eine geheime Abstimmung vorschlägt und von fünf Delegierten aus fünf verschiedenen Ländern unterstützt wird, legt der/die Kongressvorsitzende den Antrag auf geheime Abstimmung dem Kongress zur Abstimmung durch Handzeichen vor. Wird dieser Antrag angenommen, so findet am Ende der Debatte eine geheime Abstimmung statt.
3.9 Satzungsänderung: Gemäß Artikel 17 der Satzung ist für alle Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit der auf dem Kongress vertretenen eingezahlten Mitglieder erforderlich. Die auf dem Kongress vertretenen Mitglieder sind diejenigen Delegationen, die vom Mandatsprüfungsausschuss zugelassen wurden.
3.10 In Übereinstimmung mit Artikel 17.2 der Satzung kann der/die Kongressvorsitzende den Block der Satzungsänderungen zur Abstimmung durch Handzeichen vorlegen.
3.11 Wenn mindestens vier Mitgliedsorganisationen aus verschiedenen Ländern, die alle vier IÖD-Regionen vertreten, eine Mitgliederabstimmung über einen der einzelnen Änderungsvorschläge beantragen, legt der/die Kongressvorsitzende gemäß Artikel 17.3 dem Kongress den Antrag auf eine solche Mitgliederabstimmung vor, über den mit einfacher Mehrheit per Handzeichen entschieden wird.
3.12 Wenn dieser Antrag angenommen wird, findet eine Abstimmung der Mitglieder über die identifizierten einzelnen Änderungsvorschläge statt, aber der verbleibende Block von Änderungsvorschlägen gilt als durch Handzeichen angenommen, wenn der/die Kongressvorsitzende erklärt, dass er von einer Zweidrittelmehrheit der auf dem Kongress vertretenen Mitgliedsorganisationen angenommen wurde.
3.13 Wahl des/r Präsidenten*in und des/der Generalsekretärs*in: In Übereinstimmung mit den Artikeln 6.9, 9.1 und 10.1 der IÖD-Satzung werden der/die Präsident*in und der/die Generalsekretär*in vom Kongress gewählt. Folgendes Verfahren findet Anwendung, um eine einfache Mehrheit für den/die erfolgreiche*n Kandidaten*in zu erreichen:
- Wenn mehr als eine Nominierung für eine Position eingegangen ist, stellt das Sekretariat zwei Stimmzettel pro Wahl zur Verfügung, die eine eindeutige ID, die Stimmberechtigung und die Namen aller nominierten Kandidaten*innen enthalten Diese werden den Delegationsleitungen oder dem*r ernannten Stellvertreter*in eines abwesenden Mitglieds ausgehändigt, damit sie ihre Stimmen auf der Grundlage der durchschnittlich eingezahlten Mitgliederzahl seit dem letzten Kongress, einschließlich des Kongressjahres, oder seit dem Beitritt abgeben können.
- Jede Mitgliedsgewerkschaft kreuzt deutlich den Namen des*r von ihr gewählten Kandidaten*in an und wirft ihren Stimmzettel in eine von den Stimmzähler*innen bereitgestellte Wahlurne.
- Jede zusätzlich zum Kreuz neben dem Namen eines*r Kandidaten*in vorgenommene Markierung macht die Stimme ungültig. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
- Die Stimmzettel werden von den Stimmenzählern ausgezählt, die das Ergebnis den Wahlleitern mitteilen und die Vernichtung der Stimmzettel 48 Stunden nach dem Ende des Kongresses veranlassen.
- Während der Wahl des/der Präsidenten*in und des/der Generalsekretär*in geben die Wahlbeauftragten das Abstimmungsergebnis bekannt. Hat kein*e Kandidat*in mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen plus eine Stimme erhalten, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten*innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
- Gewählt ist der/die Kandidat*in, der/die entweder im ersten oder im zweiten Wahlgang mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen plus eine Stimme erhält.
- Die Einzelheiten der Abstimmung der einzelnen Gewerkschaften bleiben geheim und werden nicht veröffentlicht.
- Die abgegebenen Stimmen werden von den Stimmenzähler*innen nur dann als gültig angesehen, wenn die vom/von der Generalsekretär*in ausgegebenen offiziellen Stimmzettel verwendet und deutlich gekennzeichnet werden. Die Stimmenzähler*innen berichten über die Anzahl der ungültigen Stimmen.
- Die Stimmenzähler*innen führen ihre Tätigkeit bei allen Abstimmungen unter der Aufsicht des/der Wahlbeauftragten durch. Die Stimmenzähler*innen führen ihre Tätigkeit bei allen anderen Kongressgeschäften unter der Aufsicht des/der Kongressvorsitzenden durch.
4. WORTMELDUNGEN AUF DEM KONGRESS
4.1 Wortmeldungen sind schriftlich dem/der Kongressvorsitzenden (oder einem*r von ihm/ihr benannten Vertreter*in) zu richten und müssen den Namen des/r Delegierten, die vertretene Organisation und das vertretene Land sowie das Thema oder den Tagesordnungspunkt, zu dem der/die Delegierte sprechen möchte, enthalten. Die Formulare für Redner*innen müssen dem Kongressvorsitzenden (oder einem*r von ihm/ihr benannten Vertreter*in) vor der Mittagspause für diejenigen vorgelegt werden, die in den Nachmittagssitzungen sprechen möchten, und vor dem Ende des Tages für diejenigen, die in den folgenden Vormittagssitzungen sprechen möchten.
4.2 Der/die Präsident*in und der/die Generalsekretär*in haben jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen.
4.3 Der/die Kongressvorsitzende kann eine Redezeitbegrenzung festlegen. Wenn der/die Kongressvorsitzende nichts anderes beschließt, gelten die folgenden Zeitbegrenzungen:
- 5 Minuten – Vorstellung eines Abschnitts des Aktionsprogramms;
- 3 Minuten – Einbringung einer Entschließung oder eines Änderungsantrags;
- 3 Minuten – Beantragung oder Beantwortung eines Verfahrensantrags;
- 3 Minuten – Recht auf Erwiderung;
- 2 Minuten – Alle anderen Redner*innen.
4.3.1 Mitgliedsorganisationen, die Entschließungen zugunsten der Eingliederung in das Aktionsprogramm oder in eine andere Entschließung zurückgezogen haben und denen das Recht eingeräumt wurde, zur Unterstützung ihrer Änderungen zu sprechen, erhalten 3 Minuten.
4.3.2 Verlängerungen der Redezeiten sind zwar möglich, werden aber in der Regel vom Kongressvorsitz nicht akzeptiert.
4.4 Während des Kongresses wird in die folgenden Sprachen gedolmetscht: Arabisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Koreanisch, Portugiesisch, Deutsch, Japanisch, Russisch, Spanisch und Schwedisch sowie jede andere Sprache, die der Vorstand beschließt. Delegierte, die nicht in einer der Amtssprachen sprechen können, dürfen in ihrer Muttersprache sprechen, sofern entweder der/die Redner*in oder das Sekretariat eine Verdolmetschung bereitstellen kann.
4.5 Fragen zur Vertagung der Diskussion, Unterbrechung der Sitzung, Aussetzung der Geschäftsordnung, zu Anträgen auf Abstimmung, Einspruch beim Kongress gegen die Entscheidung des/der Kongressvorsitzenden und Anträge zum Verfahren oder zur Geschäftsordnung (sofern sie nicht an anderer Stelle in der Satzung oder der Geschäftsordnung geregelt sind: z. B. in Anhang 4 der Satzung oder in der Geschäftsordnung 3.3(b) oben) können von einem*r Delegierten mündlich gestellt werden, müssen aber von mindestens vier anderen Delegierten, die sich von ihren Plätzen erheben, unterstützt werden und haben Vorrang vor allen anderen Angelegenheiten. Der/die Kongressvorsitzende kann dem/der Antragsteller*in gestatten, sich an den Kongress zu wenden, einem*r weiteren Delegierten gestatten, Gegenargumente vorzutragen, und lässt dann über den Antrag abstimmen.
4.6 Wenn der/die Kongressvorsitzende beabsichtigt, die Rednerliste zu schließen, informiert er/sie den Kongress über die Delegierten, die noch auf der Rednerliste stehen. Der/die Kongressvorsitzende kann jederzeit die Redezeit der verbleibenden Redner*innen verkürzen oder dem Kongress vorschlagen, die Debatte zu beenden und die Entschließung zur Abstimmung zu stellen. Am Ende der Aussprache hat der/die Antragsteller*in oder der/die Berichterstatter*in des behandelten Themas das Recht, auf die Aussprache zu antworten, es sei denn, es gibt keine/n Gegenredner*in; in diesem Fall wird kein Recht auf Antwort gewährt.
4.7 Änderungsvorschläge, die von dem/der Einreicher*in der Entschließung unterstützt werden, werden als Teil der Entschließung erörtert. In solchen Fällen gilt der Änderungsantrag als in den Entschließungsantrag aufgenommen, und es wird nicht gesondert über den Entschließungsantrag abgestimmt, es sei denn, ein/e Redner*in spricht sich dagegen aus. In diesem Fall hat der/die Einreicher*in des Änderungsantrags das Recht, unmittelbar nach dem/r Einreicher*in der Entschließung für den Änderungsantrag zu sprechen.
4.8 Der/die Kongressvorsitzende leitet vorbehaltlich der Bestimmungen der Satzung und dieser Geschäftsordnung den Ablauf des Kongresses. Seine/ihre Entscheidung ist endgültig, es sei denn, es wird beim Kongress Berufung eingelegt und diese Berufung wird mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt.
5. KONGRESSENTSCHLIESSUNGEN
5.1 Entschließungsanträge an den Kongress werden wie folgt behandelt:
- Vor dem Kongress entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss über die Gültigkeit aller vorgeschlagenen Kongressentschließungen und Änderungsanträge. Diese werden zwei Monate vor dem Kongress an alle Mitgliedsorganisationen verschickt.
- Der Geschäftsordnungsausschuss wird auf seiner letzten Sitzung vor dem Kongress (voraussichtlich am 13. Oktober) die Übermittlung der Entschließungen und Änderungsanträge an den Vorstand vorbereiten und eine Empfehlung abgeben, wie der Kongress auf die einzelnen Anträge reagieren sollte: in der Regel „Annehmen“, „Ablehnen“ oder „Zur weiteren Beratung an den neuen Vorstand verweisen“.
- Der Vorstand wird auf seiner letzten Sitzung vor dem Kongress (am 14. Oktober) eine Liste aller Entschließungen und Änderungsanträge, die in die Tagesordnung des Kongresses aufgenommen wurden, sowie die entsprechenden Empfehlungen des Geschäftsordnungsausschusses erhalten. Der Vorstand wird diese Empfehlungen bestätigen oder abändern. Sämtliche relevanten Erklärungen/Änderungen, die sich auf bestimmte Entschließungen/Änderungsanträge beziehen, werden allen Delegierten bei der Anmeldung, wenn möglich, oder zu Beginn des Kongresses zur Verfügung gestellt.
- Alle Anträge, Entschließungen und Änderungsanträge, die der Geschäftsordnungsausschuss oder der Vorstand für angemessen hält, gelten als ordnungsgemäß eingebracht und unterstützt und bedürfen daher keiner förmlichen Einbringung und Unterstützung durch einen Delegierten.
Der/die Vorsitzende des Geschäftsordnungsausschusses gibt dem Kongress am Morgen des ersten Tages unmittelbar nach der Wahl des Ausschusses bekannt, dass der Geschäftsordnungsausschuss zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort Anhörungen mit Verdolmetschung durchführen wird. - Die Delegationsleitungen der Mitgliedsorganisationen, die eine Entschließung oder einen Änderungsantrag eingereicht haben und eine Empfehlung des Vorstands anfechten möchten, können dem Geschäftsordnungsausschuss bei diesen Anhörungen ihren Standpunkt darlegen, wenn sie von mindestens einer weiteren Mitgliedsorganisation unterstützt werden.
- Nach Abschluss der Anhörungen erstellt der Geschäftsordnungsausschuss seinen Bericht für den Kongress und legt für jede Entschließung und jeden Änderungsantrag seine Empfehlung vor, wie auf die Einreichungen der Delegationsleiter*innen reagiert werden soll.
- Während des Kongresses kann der Geschäftsordnungsausschuss vom/von der Präsidenten*in beauftragt werden, zusätzliche Sitzungen einzuberufen.
- Der Bericht des Geschäftsordnungsausschusses stellt einen Block von Empfehlungen dar, über den der/die Kongressvorsitzende per Hand abstimmen lassen kann. Wenn Mitgliedsorganisationen aus mindestens vier verschiedenen Ländern eine getrennte Abstimmung über eine der einzelnen vorgeschlagenen Empfehlungen des Geschäftsordnungsausschusses fordern, legt der/die Kongressvorsitzende den Antrag dem Kongress zur getrennten Abstimmung durch Handzeichen vor. Wird dieser Antrag angenommen, so wird über die einzelne vorgeschlagene Empfehlung gesondert abgestimmt; der verbleibende Empfehlungsblock gilt jedoch als angenommen, wenn er vom/von der Kongressvorsitzenden mehrheitlich für angenommen erklärt wird.
- Wenn sowohl der/die Antragsteller*in eines Änderungsantrags zu einem Entschließungsantrag als auch der/die Einreicher*in der Entschließung, die Gegenstand der Änderung ist, darin übereinstimmen, dass der Änderungsantrag in den Entschließungsantrag aufgenommen werden sollte, kann der Geschäftsordnungsausschuss diese Empfehlung als Teil des Empfehlungsblocks an den Kongress weiterleiten.
6. WIDERSPRÜCHLICHE ENTSCHLIESSUNGEN
6.1 Wenn zwei oder mehr Entschließungsvorschläge vom Geschäftsordnungsausschuss als miteinander unvereinbar angesehen werden, bestimmt der Geschäftsordnungsausschuss, dass eine der Entschließungen die „Hauptentschließung“ sein wird. Alle anderen Entschließungen, die mit der Hauptentschließung unvereinbar sind, werden als „alternative Entschließungen“ bezeichnet und zur Debatte gestellt.
6.2 Zunächst wird die Hauptentschließung erörtert. Wenn eine Hauptentschließung angenommen wird, gelten alle alternativen Entschließungen automatisch als hinfällig.
6.3 Wird die Hauptentschließung abgelehnt, werden die alternativen Entschließungen in der vom Geschäftsordnungsausschuss festgelegten Reihenfolge erörtert. Wird eine alternative Entschließung angenommen, so gelten alle nachfolgenden alternativen Entschließungen automatisch als hinfällig.
6.4 Das Verfahren für den Umgang mit widersprüchlichen Änderungsvorschlägen ist dasselbe wie für den Umgang mit widersprüchlichen Entschließungen, wie in den Abschnitten 6.1, 6.2 und 6.3 dargelegt.
6.5 Der Einreicher einer alternativen Entschließung oder eines alternativen Änderungsantrags hat das Recht, in der Debatte über die Hauptentschließung/den Änderungsantrag oder andere alternative Entschließungen/Änderungsanträge, die der Prüfung der alternativen Entschließung oder des Änderungsantrags dieses Einreichers bzw. dieser Einreicherin vorausgehen, einmal das Wort zu ergreifen. Dieses Recht gilt zusätzlich zu den Rechten des Einreichers bzw. der Einreicherin im Zusammenhang mit der Debatte über die alternative Entschließung oder den Änderungsantrag.
7. AUSSETZUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
7.1 Die reguläre Geschäftsordnung des Kongresses, wie sie in den Artikeln 1 - 6 dieser Geschäftsordnung dargelegt ist, kann durch eine Entschließung des Kongresses für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um „Kongress-Workshops“ zu ermöglichen”.
7.2 Die Workshop-Sitzungen des Kongresses können keine verbindlichen Beschlüsse fassen oder das Aktionsprogramm ändern, aber sie können Prioritäten vorschlagen und Leitlinien für seine Umsetzung geben.
7.3 In den Workshops des Kongresses werden die Grundsätze der gleichberechtigten Teilnahme und der Konsensbildung beachtet. Die Workshop-Sitzungen des Kongresses können im Plenum oder in kleineren Gruppen abgehalten werden, um den Teilnehmer*innen die Möglichkeit zu geben, informell darüber zu diskutieren, wie das Aktionsprogramm umgesetzt und seine Umsetzung in den IÖD-Regionen verstärkt werden kann.
7.4 Auf Antrag des Geschäftsordnungsausschusses oder des/r Kongressvorsitzenden kann der Kongress Workshop-Sitzungen zu anderen Themen als dem Aktionsprogramm vereinbaren, um den Austausch zwischen den Kongressdelegierten und -teilnehmer*innen zu erleichtern.
7.5 Die Workshop-Sitzungen stehen allen Kongressdelegierten, Beobachter*innen, Gästen und IÖD-Mitarbeiter*innen offen; und anderen, wie vom Kongress beschlossen. Alle Teilnehmer*innen haben in den Workshops die gleiche Stimme und den gleichen Platz; es gibt keine Hierarchie bei der Teilnahme.
7.6 Vorschläge für Workshop-Sitzungen, die die Umsetzung und die Prioritäten des Aktionsprogramms betreffen, werden dem Geschäftsordnungsausschuss zur Weiterleitung an den Kongress oder an den neuen Vorstand zur weiteren Erörterung und Durchführung vorgelegt.